Klarstellung der Vertragsbeziehung
Vertragsparteien
zwischen
ChancenPilot GmbH
und der freien Lehrkraft
Vorname Nachname
und Zustimmung der Lehrkraft i. S. d. §127 Abs. 1 SGB IV (auf Seite 2)
Selbständige Tätigkeit als gemeinsames Verständnis der Parteien:
Die Parteien halten fest, dass die Lehrkraft ihre/seine Lehrtätigkeit selbständig ausübt und persönlich sowie wirtschaftlich nicht von ChancenPilot abhängig ist. Dieses gemeinsame Verständnis bestand bereits bei Beginn der Tätigkeit als freie Lehrkraft. Es bestand zudem für die weiteren Einsätze der Lehrkraft und ist auch Grundlage für zukünftige Einsätze.
Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in §127 Abs. 1 SGB IV halten die Parteien dieses gemeinsame Verständnis nochmals explizit fest.
Zustimmung der freien Lehrkraft i. S. d. §127 Abs. 1 SGB IV
Vorname Nachname
Hiermit erkläre ich, dass mir bewusst ist, dass ich im Rahmen meiner Lehrtätigkeit für ChancenPilot selbstständig tätig war und bin. Mir ist insbesondere klar, dass ich etwaige Steuern und Sozialversicherungsabgaben selbst zu tragen habe.
Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in §127 Abs. 1 SGB IV erkläre ich explizit meine Zustimmung, dass bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund der für ChancenPilot ausgeübten Lehrtätigkeit besteht. Meine Zustimmung bezieht sich auf sämtliche Einsätze seit Beginn meiner Tätigkeit als freie Lehrkraft für ChancenPilot sowie auf sämtliche zukünftigen Einsätze bis zum 31. Dezember 2026.
§ 127 SGB IV
(1)
Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7 a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach§ 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
- die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
- die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.
Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein.
(2)
Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
(3)
Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
(4)
Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31.Dezember 2026 entsprechend.